BFH vom 01.10.1970
V R 53/70
Fundstellen:
BFHE 100, 231
BStBl II 1970, 857

BFH - 01.10.1970 (V R 53/70) - DRsp Nr. 1997/10270

BFH, vom 01.10.1970 - Aktenzeichen V R 53/70

DRsp Nr. 1997/10270

»Vereinnahmt ein Unternehmer mit niedrigem Gesamtumsatz UStG 1967 Entgelte aus Umsätzen, die er vor dem 01.01.1968 bewirkt hat, so können ihm die Freibeträge des § 19 Abs. 2 UStG 1967 und des § 7a UStG 1951 nebeneinander gewährt werden.«

I. Streitig ist, ob und inwieweit dem Steuerpflichtigen (Kläger und Revisionsbeklagter) neben dem Freibetrag nach § 19 Abs. 2 UStG 1967 der Freibetrag nach § 7a Abs. 2 UStG 1951 zusteht.

Der Steuerpflichtige ist Rechtsanwalt, der seine Umsätze nach § 19 UStG 1967 versteuert. Er erklärte für 1968 einen Umsatz von ...DM. Darin waren Entgelte in Höhe von ...DM enthalten, die auf Umsätze entfielen, die vor dem 1. Januar 1968 bewirkt worden waren. Der Steuerpflichtige machte einen Freibetrag von 12.000 DM nach § 19 Abs. 2 UStG 1967 und einen weiteren Freibetrag von 8.000 DM nach § 7a Abs. 2 UStG 1951 geltend.

Das Finanzamt - FA - (Beklagter und Revisionskläger) war unter Bezugnahme auf Abschn. B 2c des Erlasses des Bundesministers der Finanzen (BdF) vom 19. Dezember 1967 (BStBl I 1968, 169) der Ansicht, die Freibeträge nach § 19 Abs. 2 UStG 1967 und § 7a Abs. 2 UStG 1951 dürften nicht nebeneinander gewährt werden. Es veranlagte dem Steuerpflichtigen zur Umsatzsteuer 1968, indem es lediglich den (höheren) Freibetrag von ...DM nach § 7a Abs. 2 UStG 1951 berücksichtigte.