FG Niedersachsen - Urteil vom 26.08.2009
16 K 87/09
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Satz 1; UStG § 13; UStG § 13a;

Vereinnahmtes Entgelt bei Forderungsabtretung; Vereinnahmtes Entgelt; Forderungsabtretung

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 16 K 87/09

DRsp Nr. 2009/28838

Vereinnahmtes Entgelt bei Forderungsabtretung; Vereinnahmtes Entgelt; Forderungsabtretung

1. Die USt entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde. 2. Das Entgelt ist vereinnahmt, wenn es dem Unternehmer in der Weise zugeflossen ist, dass er wirtschaftlich darüber verfügen kann. 3. Hat ein Rechtsanwalt aus einer von ihm gestellten Rechnung einen Rechnungsbetrag vereinnahmt, schuldet er aus diesem Entgelt die USt. 4. Hat ein Rechtsanwalt die Forderung, die er eingezogen hat abgetreten, ist bei Abtretung mit Forderungsverkauf zwischen unechtem Factoring und echtem Factoring zu unterscheiden. Beim unechten Factoring verbleibt der Abtretende Inhaber der Forderung mit der Folge, dass er das Entgelt im Zeitpunkt des Eingangs beim Factor vereinnahmt. 5. Der Stpfl. kann sich die Erfassung in seiner Person nicht dadurch entziehen, dass er den Anspruch auf die Einnahme zivilrechtlich auf einen Dritten überträgt. 6. Zur Vereinnahmung beim echten Factoring.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Satz 1; UStG § 13; UStG § 13a;

Tatbestand:

Der Kläger war als Rechtsanwalt unternehmerisch tätig. Seine Umsätze versteuerte er nach vereinnahmten Entgelten.