BFH - Urteil vom 19.07.2007
V R 68/05
Normen:
UStG (1993/1999) § 12 Abs. 2 Nr. 10 lit. b ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 3 Anhang H Kategorie 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2433
BFHE 219, 224
BStBl II 2008, 208
DB 2007, 2691
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 10593/02

Verfassungsgemäße Typisierung bei der ermäßigten Umsatzbesteuerung bestimmter Taxifahrten; Einheitlichkeit der Beförderungsleistung

BFH, Urteil vom 19.07.2007 - Aktenzeichen V R 68/05

DRsp Nr. 2007/19569

Verfassungsgemäße Typisierung bei der ermäßigten Umsatzbesteuerung bestimmter Taxifahrten; Einheitlichkeit der Beförderungsleistung

»1. Soweit nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 1993/1999 Taxifahrten unterschiedlich behandelt werden, als Fahrten innerhalb einer Gemeinde unabhängig von der konkreten Fahrtstrecke immer als Nahverkehrsfahrt ermäßigt zu besteuern sind, während dies für Taxifahrten außerhalb einer Gemeinde nur dann gilt, wenn die einzelne Fahrt 50 km nicht überschreitet, ist dies als gesetzgeberische Typisierung verfassungsgemäß. 2. Hin- und Rückfahrt sind eine (einheitliche) Beförderungsleistung i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 1993/1999, wenn vereinbarungsgemäß die Fahrt nur kurzfristig unterbrochen wird und der Fahrer auf den Fahrgast wartet ("Wartefahrt"). Keine einheitliche Beförderungsleistung liegt jedoch vor, wenn das Taxi nicht auf den Fahrgast wartet, sondern später --sei es aufgrund vorheriger Vereinbarung über den Abholzeitpunkt oder aufgrund erneuter Bestellung-- wieder abholt und zum Ausgangspunkt zurückbefördert ("Doppelfahrt"). 3. Bemessungsgrundlage für diese Taxifahrten ist das für die jeweilige Fahrt vereinbarte Entgelt. Dass dies z.T. unter Berücksichtigung unterschiedlicher Tarife für die "Leerfahrt" berechnet wird, ist umsatzsteuerrechtlich ohne Bedeutung.«

Normenkette: