OLG Frankfurt/Main, vom 15.01.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 565/79
Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB
BVerfG, Beschluß vom 17.02.1982 - Aktenzeichen 1 BvR 188/80
DRsp Nr. 1994/2637
Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666aBGB
»1. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß Kinder gemäß § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1666aBGB in der Fassung des Sorgerechtsgesetzes auch bei unverschuldetem Elternversagen von der Familie getrennt werden können, wenn einer Gefährdung des Kindeswohls nicht auf andere Weise begegnet werden kann.2. Die Maßnahme der Trennung eines Kindes von seiner Familie ist als stärkster Eingriff in das Elternrecht nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar.«A. Die Wahrnehmung des elterlichen Erziehungsrechts umfaßt zunächst auch die Entscheidung über den weiteren Bildungsweg des Kindes nach Abschluß der Grundschule. B. Die Regelungen der §§ 1666, 1666aBGB sind verfassungsgemäß. C. Sind die Eltern körperlich und/oder geistig behindert, so kann nur dann von einem unverschuldeten Elternversagen ausgegangen werden, wenn das Fehlverhalten zu einer akuten schwerwiegenden Gefährdung des Kindes in körperlicher oder seelischer Beziehung führt.
"Umsatzsteuer-Praxis online" bietet Ihnen
über 100 einheitlich strukturierte Stichwörter von „Anlagegold“ bis „Zuschuss“ mit zahlreichen Praxisfällen und Gestaltungshinweisen
mehr als 20 interaktive Checklisten als Falllöser für ausgewählte umsatzsteuerliche Sachverhalte
über 50 Arbeitshilfen und Checklisten stehen Ihnen zum Download bereit
umfassende Rechtsprechungsdatenbank zum Umsatzsteuerrecht
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von „Umsatzsteuer-Praxis online – Das Lexikon von A-Z“ abrufen.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.