Die Beschlüsse des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. April 2009 - 5 V 117/09 - und - 5 V 391/08 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sachen werden an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
I.
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