BVerfG - Beschluss vom 22.09.2009
1 BvR 1305/09
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 3; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; RL 112/2006/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. i; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 2124
DB 2009, 2360
DVBl 2009, 1450
NVwZ-RR 2010, 29
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 117/09
FG Niedersachsen, vom 21.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 391/08

Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides ohne Sicherheitsleistung

BVerfG, Beschluss vom 22.09.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 1305/09

DRsp Nr. 2009/23420

Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides ohne Sicherheitsleistung

Es stellt eine grundsätzliche Verkennung der Garantie effektiven Rechtsschutzes dar, wenn das Finanzgericht die Möglichkeit der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides ohne Anordnung einer Sicherheitsleistung ablehnt, ohne zu prüfen, dass dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine unbillige Härte für ihn bedeuten würde, weil er im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten.

Tenor

Die Beschlüsse des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. April 2009 - 5 V 117/09 - und - 5 V 391/08 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sachen werden an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 3; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; RL 112/2006/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. i; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b;

Gründe

I.