BVerfG - Beschluß vom 15.01.1992
2 BvR 1824/89
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 Art. 20 Abs. 3 ; UStG § 27 Abs. 15 § 30 ; StÄndG 1973 Art. 6 § 1 Nr. 11 Buchstabe e, Nr. 12 ;
Fundstellen:
HFR 1992, 729
JuS 1993, 521
NJW 1992, 2877
NVwZ 1992, 1185
SGb 1993, 313
UR 1992, 312
Vorinstanzen:
I. FG Düsseldorf - Urteil vom 27. April 1984 XIII/XV 406/77 U,
BFH, vom 04.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen V R 144/84

Verfassungsmäßigkeit der Selbstverbrauchsteuer

BVerfG, Beschluß vom 15.01.1992 - Aktenzeichen 2 BvR 1824/89

DRsp Nr. 2005/16070

Verfassungsmäßigkeit der Selbstverbrauchsteuer

1. In der Regelung der §§ 30, 27 Abs. 15 UStG i.d.F. des StÄndG 1973 ist keine Rückbewirkung von Rechtsfolgen, sondern eine tatbestandliche Rückanknüpfung i.S. der Rechtsprechung des Senats zu sehen. Die Normen messen sich nämlich nicht etwa in zeitlicher Hinsicht Geltung bereits für den 9. Mai 1973 zu. Vielmehr machen sie das nach ihrer Verkündung liegende Eintreten von Rechtsfolgen (Pflicht zur Zahlung von Selbstverbrauchsteuer) von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig.2. Die Regelung verletzt weder die Eigentumsgarantie noch den Gleichheitssatz.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 Art. 20 Abs. 3 ; UStG § 27 Abs. 15 § 30 ; StÄndG 1973 Art. 6 § 1 Nr. 11 Buchstabe e, Nr. 12 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, daß der Umsatzsteuerbescheid 1974 und die zu ihm ergangenen weiteren Entscheidungen die Beschwerdeführerin in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletzen.