BVerfG - Beschluß vom 08.03.1988
1 BvL 9/85, 1 BvL 43/86
Normen:
BGB § 1355 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 ; EGBGB Art. 10 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1, Abs. 2, 3 Abs. 3 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 78, 38
BayVBl 1988, 683
DRsp I(165)196a-c
EuGRZ 1988, 179
EzFamR BGB § 1355 Nr. 3
FamRZ 1988, 587
JR 1989, 57
JuS 1989, 135
LSK-FamR/Fischer, § 1355 BGB LS 1
MDR 1988, 642
NJW 1988, 1577
WM 1988, 866
ZfSH/SGB 1988, 315
Vorinstanzen:
AG Tübingen, vom 15.04.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 8 GR 22/85
AG Tübingen, vom 15.07.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 8 GR 133/86

Verfassungsmäßigkeit der Verdrängung des Geburtsnamens bei Eheschließung

BVerfG, Beschluß vom 08.03.1988 - Aktenzeichen 1 BvL 9/85, 1 BvL 43/86

DRsp Nr. 1994/2534

Verfassungsmäßigkeit der Verdrängung des Geburtsnamens bei Eheschließung

»Die Verpflichtungen der Ehegatten, einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenahmen) zu führen (§ 1355 Abs. 1 BGB), verletzt nicht das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 GG gewährleistete Persönlichkeitsrecht des Ehegatten, dessen Geburtsname nicht Ehename wird.«

Normenkette:

BGB § 1355 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 ; EGBGB Art. 10 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1, Abs. 2, 3 Abs. 3 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

(einschließlich Abweichender Meinung[en])

A.

Die Vorlagen betreffen die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen zu führen haben (§ 1355 Abs. 1 BGB).

I.

1. Über den Ehe- und Familiennamen bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch:

§ 1355

(1) Die Ehegatten führen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen).

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, so ist Ehename der Geburtsname des Mannes. Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde der Verlobten zur Zeit der Eheschließung einzutragen ist.