BVerfG - Beschluß vom 05.05.1992
2 BvR 271/92
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 2 ; UStG § 14 Abs. 3 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
Information StW 1992, 431
UVR 1992, 208
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 10.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 167/86

Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 3 UStG

BVerfG, Beschluß vom 05.05.1992 - Aktenzeichen 2 BvR 271/92

DRsp Nr. 2005/16100

Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 3 UStG

1. Es bestehen keine Bedenken aus Art. 3 Abs. 1 GG dagegen, daß § 14 Abs. 3 UStG als Gefährdungstatbestand formuliert ist.2. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 2 GG liegt ebenso wenig vor, da der Gesetzgeber § 14 Abs. 3 UStG nicht als Strafnorm, sondern als Steueranspruch ausgestaltet hat.3. Nach § 14 Abs. 3 UStG kommt es für die Entstehung der Steuerschuld nicht darauf an, ob der Rechnungsaussteller in irgendeiner Weise unternehmerisch tätig wird. Entscheidend ist vielmehr, daß er Umsatzsteuer für steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen ausweist, die er (noch) nicht erbracht hat.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 2 ; UStG § 14 Abs. 3 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die angegriffene Ablehnung von Prozeßkostenhilfe keine Fehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 [357 f.]). Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat insbesondere nicht schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im Prozeßkostenhilfe-Verfahren "durchentschieden". Die verfassungsrechtlichen Angriffe des Beschwerdeführers gegen § 14 Abs. 3 UStG fallen nicht in diese Kategorie.