1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die angegriffene Ablehnung von Prozeßkostenhilfe keine Fehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 81,
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