FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.05.2000
13 K 130/89
Normen:
UStG 1980 § 4 Nr. 14 S 3; UStG 1980 § 4 Nr. 16 Buchst. b; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines von einer gewerblich tätigen Personengesellschaft betriebenen Krankenhauses von der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG 1980

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2000 - Aktenzeichen 13 K 130/89

DRsp Nr. 2001/1316

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines von einer gewerblich tätigen Personengesellschaft betriebenen Krankenhauses von der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG 1980

Die Umsätze der in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG gewerblich betriebenen privaten Krankenanstalt, welche die Patientenbehandlung durch angestellte Ärzte ausführen lässt, sind verfassungsgemäß nicht nach § 4 Nr. 14 Satz 3 i.V.m. § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 1980 steuerbefreit.

Normenkette:

UStG 1980 § 4 Nr. 14 S 3; UStG 1980 § 4 Nr. 16 Buchst. b; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Umsätze eines von gewerblichen Unternehmern betriebenen Sanatoriums (private Krankenanstalt) aus ärztlichen Leistungen gemäß § 4 Nr. 14 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - 1980 steuerfrei sind.

Die Klägerin betreibt in B. ein Sanatorium einschließlich medizinischer Nebenleistungen in Form einer staatlich konzessionierten, internistisch ausgerichteten privaten Krankenanstalt. Nach dem dem Gericht vorliegenden Werbeprospekt der Klägerin bietet diese in erster Linie sogenannte Regenerationskuren auf dem Gebiet der Naturheilkunde an. Zur Behandlung ihrer Patienten beschäftigt die Klägerin in ihrer internistisch ausgerichteten, medizinischen Abteilung acht Ärzte, fünf Krankenschwestern, acht Arzthelferinnen, vier Laboranten und vier Physiotherapeuten.