BVerfG - Urteil vom 20.12.1966
1 BvR 320/57; 1 BvR 70/63
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 12 ; UStG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1 § 4 § 5 § 8 ;
Fundstellen:
BVerfGE 21, 12
BayVBl 1967, 128
BStBl III 1967 ,7
DStR 1967, 51
DÖV 1967, 164
JuS 1967, 136
JZ 1967, 212
NJW 1967, 147
WM 1966, 1320
Vorinstanzen:
BFH, vom 13.12.1962 - Vorinstanzaktenzeichen V 87/60 S

Verfassungsmäßigkeit des Umsatzsteuerrechts im Hinblick auf dessen Wettbewerbsneutralität

BVerfG, Urteil vom 20.12.1966 - Aktenzeichen 1 BvR 320/57; 1 BvR 70/63

DRsp Nr. 1996/7747

Verfassungsmäßigkeit des Umsatzsteuerrechts im Hinblick auf dessen Wettbewerbsneutralität

»Der Mangel an Wettbewerbsneutralität des geltenden Umsatzsteuergesetzes, soweit es sich um die "einstufigen" und "mehrstufigen" Unternehmen handelt, muß bis zum Abschluß der eingeleiteten und in angemessener Zeit vom Gesetzgeber zu verabschiedenden Umsatzsteuerreform hingenommen werden.Dasselbe gilt für die Organschaft.«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 12 ; UStG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1 § 4 § 5 § 8 ;

Gründe:

A.

I. 1. Die deutsche Umsatzsteuer hat ihren Ursprung in der Finanznot des ersten Weltkrieges: Das Gesetz über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916 führte eine Abgabe von 0,1% zunächst nur von allen Lieferungen eines gewerblichen Betriebes ein; das Umsatzsteuergesetz vom 26. Juli 1918 dehnte die Steuerpflicht auf alle Lieferungen und Leistungen aus.

In der folgenden Zeit wurde nicht nur der Steuersatz erheblich erhöht, sondern auch das Umsatzsteuerrecht selbst weiter ausgestaltet. Erneut kodifiziert wurde es durch das Umsatzsteuergesetz vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 942). Nach zahlreichen Änderungen hat der Bundesminister der Finanzen am 1. September 1951 eine Neufassung bekanntgemacht (BGBl. I S. 791) - UStG -. In dieser Fassung gilt das Gesetz noch heute; in Einzelheiten ist es mehrfach geändert worden.