BFH - Beschluss vom 28.10.2022
VI B 35/22 (AdV)
Normen:
AO § 240 Abs. 1 S. 1; AO § 238; AO § 233a; AO § 227; AO § 218 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; EStG § 38 Abs. 2; UStG § 14; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 10
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 V 3019/21 AO

Verfassungsmäßigkeit und Unionsrechtskonformität von SäumniszuschlägenAblehnung der Aussetzung der Vollziehung

BFH, Beschluss vom 28.10.2022 - Aktenzeichen VI B 35/22 (AdV)

DRsp Nr. 2022/16796

Verfassungsmäßigkeit und Unionsrechtskonformität von Säumniszuschlägen Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung

1. NV: Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (entgegen BFH-Beschlüsse vom 31.08.2021 - VII B 69/21 (AdV), und vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV)). 2. NV: Aus unionsrechtlichen Grundsätzen (Äquivalenz-, Effizienz-, Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsprinzip) folgen ebenfalls keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (Anschluss an BFH-Beschluss vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), Rz 33 ff.).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 28.04.2022 – 12 V 3019/21 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 28.04.2022 – 12 V 3019/21 AO betreffend die Aufhebung der Vollziehung der Abrechnungsbescheide vom 08.07.2021 über Säumniszuschläge zur Körperschaftsteuer für das 1. bis 4. Kalendervierteljahr 2020, über Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer für das 3. Kalendervierteljahr 2019 und über Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer für April und Mai 2020 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auch insoweit abgelehnt.