BVerfG - Beschluß vom 11.11.1988
1 BvR 585/88
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4 § 1666 Abs. 1 S. 1 § 1666a ; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAVorm 1989, 149
FamRZ 1989, 145
SchlHA 1989, 14
Vorinstanzen:
AG Rendsburg, vom 29.09.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VIII V 197
LG Kiel, vom 25.01.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 367/86
SchlHOLG, vom 18.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 23/88

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entziehung der elterlichen Sorge

BVerfG, Beschluß vom 11.11.1988 - Aktenzeichen 1 BvR 585/88

DRsp Nr. 1994/2529

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entziehung der elterlichen Sorge

1. Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Bei dieser elterlichen Pflege und Erziehung muß das Kindeswohl die oberste Richtschnur in der Beziehung zum Kind sein. 2. Den Eltern darf das Sorgerecht für ihre Kinder nur dann entzogen werden, wenn dies unter genauester Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgt. Nach diesem Grundsatz der Verhälnismäßigkeit müssen Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grad des Versagens der Eltern richten und danach bestimmt werden, was im Interesse des Kindes geboten ist. 3. In Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG muß das Gericht bei solchen Entscheidungen, die den Eltern das Sorgerecht entzieht, über den grundsätzlichen Prüfungsumfang hinausgehen. Insbesondere muß untersucht werden, ob die angegriffene Entscheidung auf einer grundsätzlich falschen Betrachtung von der Bedeutung des Grundrechts beruht und ob einzelne Auslegungsfehler aufgetreten sind.

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 4 § 1666 Abs. 1 S. 1 § 1666a ; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft vormundschaftsgerichtliche Entscheidungen, mit denen dem Beschwerdeführer die Personensorge für seine Kinder entzogen und dem Kreisjugendamt als Pfleger übertragen wurde.

I.