BVerfG - Beschluß vom 27.11.1962
2 BvL 13/61
Normen:
GG Art. 80 Abs. 1 S. 2 ; UStG (1951) § 6 Abs. 2 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 15, 153
AWD 1963, 26
BB 1963, 78
DÖV 1963, 628
MDR 1963, 193
NJW 1963, 196
WM 1963, 79
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 19.09.1961 - Vorinstanzaktenzeichen IV - 82 - 84/60

Verfassungswidrigkeit der Bestimmung von Durchschnittswerten als Bemessungsgrundlage für die Ausgleichsteuer

BVerfG, Beschluß vom 27.11.1962 - Aktenzeichen 2 BvL 13/61

DRsp Nr. 1996/7565

Verfassungswidrigkeit der Bestimmung von Durchschnittswerten als Bemessungsgrundlage für die Ausgleichsteuer

1. Eine Ermächtigung so bestimmt sein, daß der Bürger voraussehen kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die erlassenen Verordnungen haben können.2. Dabei genügt es zwar, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung - nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen - aus dem ganzen Gesetz ermitteln lassen; wird durch eine Delegation der Weg zur Abweichung von grundlegenden Prinzipien des Gesetzes frei gemacht, müssen die Grenzen dieser Delegation besonders sorgfältig bestimmt sein.2. Die in § 6 Abs. 2 i.V. mit § 18 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1951 enthaltene Ermächtigung zur Bestimmung von Durchschnittswerten als Bemessungsgrundlage für die Ausgleichsteuer genügt diesen Anforderungen nicht und ist verfassungswidrig, da es zur Inhaltsbestimmung an der Angabe eines Zeitrahmens, der der Durchschnittswertbestimmung zugrundegelegt werden soll, fehlt.

Normenkette:

GG Art. 80 Abs. 1 S. 2 ; UStG (1951) § 6 Abs. 2 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

A.

I.