A.
Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß ein volljähriges Kind nur in den Fällen des § 1596 Abs. 1 BGB seine Ehelichkeit anfechten und damit die Voraussetzungen für die gerichtliche Klärung seiner Abstammung schaffen kann.
I.
Über das Recht des Kindes, seine Ehelichkeit anzufechten, bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch:
§ 1593
Die Nichtehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe oder innerhalb von dreihundertundzwei Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren ist, kann nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit angefochten und die Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt ist.
§ 1596
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