BVerfG vom 10.11.1999
2 BvR 2861/93
Normen:
UStG § 4 Nr. 14 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2494
BB 2000, 183
BStBl II 2000, 160
BVerfGE 101, 151
DB 2000, 28
DStR 1999, 1984
DStZ 2000, 497
NJW 2000, 860
VersR 2000, 390

Verfassungswidrigkeit rechtsformabhängiger Umsatzsteuerbefreiung

BVerfG, vom 10.11.1999 - Aktenzeichen 2 BvR 2861/93

DRsp Nr. 2001/2585

Verfassungswidrigkeit rechtsformabhängiger Umsatzsteuerbefreiung

»Das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) verbietet eine allein nach der Rechtsform eines Unternehmers unterscheidende Umsatzsteuerbefreiung.«

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

§ 4 Nr. 14 Satz 1 UStG sieht vor, daß die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt steuerfrei sind. § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG bestimmt, daß die Umsätze eines Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses mit Ausnahme der ärztlichen Leistungen nur steuerfrei sind, wenn die in Nr. 16 Buchstabe b bezeichneten Voraussetzungen (Qualifizierung als Zweckbetrieb im Sinne der Abgabenordnung) erfüllt sind.

Streitig ist, ob ärztliche Leistungen, die von einem Krankenhaus in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG erbracht werden, im Gegensatz zu ärztlichen Leistungen, die von einem Arzt selbst erbracht werden, von der Umsatzsteuerbefreiung ausgenommen werden dürfen.

I.