BGH vom 16.12.1982
IX ZR 52/81
Normen:
BGB § 1378 ;
Fundstellen:
FamRZ 1983, 160
LSK-FamR/Hülsmann, § 1378 BGB LS 12

Verfügung über den Zugewinnausgleichsanspruch vor Beendigung des Güterstandes

BGH, vom 16.12.1982 - Aktenzeichen IX ZR 52/81

DRsp Nr. 1994/4783

Verfügung über den Zugewinnausgleichsanspruch vor Beendigung des Güterstandes

Grundsätzlich kann sich kein Ehegatte vor Beendigung des Güterstandes verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen. Nicht nur eine solche Verpflichtung, sondern auch die entsprechende Verfügung verstößt gegen das gesetzliche Verbot des § 1378 Abs. 3 Satz 3 BGB und ist nichtig.

Normenkette:

BGB § 1378 ;

Hinweise:

Die Entscheidungen des BGH (FamRZ 1970, 391; 1972, 128; 1973, 449; 1976, 1255), die noch zu der bis zum 30.6.1977 geltenden Fassung des § 1378 Abs. 3 BGB ergangen waren, hatten eine formlose, die Ehescheidung erleichternde Vereinbarung über den Zugewinnausgleich zugelassen. Sie sind jedoch durch die am 1.7.1977 in Kraft getretene Fassung des § 1378 Abs. 3 BGB überholt.

Fundstellen
FamRZ 1983, 160
LSK-FamR/Hülsmann, § 1378 BGB LS 12