FG Hamburg - Urteil vom 22.11.2001
I 39/98
Normen:
KO § 204 ; UStG § 15 Abs. 1 ;

Verfügungs- und Prozessführungsbefugnis des Konkursverwalters

FG Hamburg, Urteil vom 22.11.2001 - Aktenzeichen I 39/98

DRsp Nr. 2002/9447

Verfügungs- und Prozessführungsbefugnis des Konkursverwalters

Durch die Einstellung des Konkursverfahrens nach § 204 KO verliert der Konkursverwalter regelmäßig seine Verfügungs- und Prozessführungsbefugnis.

Normenkette:

KO § 204 ; UStG § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand:

In seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma T... GmbH (T-GmbH) gab der Kläger am 04.02.1997 die USt-Voranmeldung für den Monat Januar 1997 ab. Mit der Steueranmeldung wurde ein Vorsteuer-Überschuss in Höhe von 5.869,60 DM erklärt. Nachdem das seinerzeit zuständige Finanzamt (FA) für Körperschaften Hamburg-... dem Kläger aufgegeben hatte, die Vorsteuern im Einzelnen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen (Schreiben vom 18.02.1997) lehnte das FA die Erstattung mit Bescheid vom 16.09.1997 mit der Begründung ab, dass das Konkursverfahren mit Beschluss vom 27.05.1997 gem. § 204 Konkursordnung (KO) mangels Masse eingestellt worden sei und das Amt des Konkursverwalters hierdurch geendet habe.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 25.09.1997 Einspruch ein. Der Rechtsbehelf blieb erfolglos. Die Einspruchsentscheidung, mit der der Rechtsbehelf als unzulässig verworfen wurde, wurde am 08.01.1998 zur Post gegeben.