BGH - Urteil vom 05.04.1989
IVb ZR 104/87
Normen:
BGB § 242 Bb, § 1353 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2 Lebensgemeinschaft 2
BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 15
DRsp I(165)207a
FamRZ 1989, 834
JZ 1989, 599
MDR 1989, 893
NJW-RR 1989, 834
WM 1989, 860

Verfügungsbefugnis über Konto des Ehegatten nach Trennung

BGH, Urteil vom 05.04.1989 - Aktenzeichen IVb ZR 104/87

DRsp Nr. 1992/1967

Verfügungsbefugnis über Konto des Ehegatten nach Trennung

»Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Vereinbarung, durch die ein Ehegatte dem anderen die Verfügungsbefugnis über sein Bankkonto eingeräumt hat, bei Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Trennung der Ehegatten.«

Normenkette:

BGB § 242 Bb, § 1353 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie schlossen im Jahre 1965 die Ehe, lebten zunächst im gesetzlichen Güterstand und vereinbarten im Jahre 1976 Gütertrennung. Im März 1983 kam es zur Trennung.

Während ihres Zusammenlebens und teilweise auch danach waren die Parteien im Bauträgergeschäft tätig und betrieben zu diesem Zweck mehrere Gesellschaften. Die Klägerin unterhielt bei der B.-Bank in M. zwei Girokonten, für die der Beklagte Vollmacht hatte: das Konto Nr. 604390 sowie das sogenannte Hauskonto Nr. 603124 für das von der Klägerin bewohnte und ihr gehörende Haus S.-Straße in M. Zu Lasten des letztgenannten Kontos traf der Beklagte am 6. und 7. April 1983 Verfügungen in Höhe von insgesamt 127. 000 DM.