Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie schlossen im Jahre 1965 die Ehe, lebten zunächst im gesetzlichen Güterstand und vereinbarten im Jahre 1976 Gütertrennung. Im März 1983 kam es zur Trennung.
Während ihres Zusammenlebens und teilweise auch danach waren die Parteien im Bauträgergeschäft tätig und betrieben zu diesem Zweck mehrere Gesellschaften. Die Klägerin unterhielt bei der B.-Bank in M. zwei Girokonten, für die der Beklagte Vollmacht hatte: das Konto Nr. 604390 sowie das sogenannte Hauskonto Nr. 603124 für das von der Klägerin bewohnte und ihr gehörende Haus S.-Straße in M. Zu Lasten des letztgenannten Kontos traf der Beklagte am 6. und 7. April 1983 Verfügungen in Höhe von insgesamt 127. 000 DM.
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