EuGH - Urteil vom 19.05.2009
Rs. C-538/07
Normen:
Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) Art. 29 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ 2009, 833
NZBau 2009, 607
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge; Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit nationalstaatlicher über das Gemeischaftsrechtliche hinausgehender Ausschlussgründe; Gemeinschaftswidrigkeit des Ausschlusses von voneinander abhängigen Unternehmen ohne Widerspruchs- und Nachweismöglichkeit fehlender Auswirkungen auf das Ausschreibungsverfahren - [Assitur Srl gegen Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura di Milano]

EuGH, Urteil vom 19.05.2009 - Aktenzeichen Rs. C-538/07

DRsp Nr. 2009/13095

Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge; Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit nationalstaatlicher über das Gemeischaftsrechtliche hinausgehender Ausschlussgründe; Gemeinschaftswidrigkeit des Ausschlusses von voneinander abhängigen Unternehmen ohne Widerspruchs- und Nachweismöglichkeit fehlender Auswirkungen auf das Ausschreibungsverfahren - [Assitur Srl gegen Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura di Milano]

1. Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, über die in dieser Bestimmung enthaltenen Ausschlussgründe hinaus weitere Ausschlussgründe vorzusehen, die gewährleisten sollen, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz beachtet werden, sofern diese Maßnahmen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.