FG Niedersachsen - Urteil vom 04.09.2008
5 K 15/04
Normen:
UStG § 4 Nr. 26b ;
Fundstellen:
EFG 2008, 2004

Vergütung; Aufsichtsratsmitglieder; Volksbank - Keine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 UStG für Vergütungen der Aufsichtsratsmitglieder einer Volksbank

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.09.2008 - Aktenzeichen 5 K 15/04

DRsp Nr. 2008/21247

Vergütung; Aufsichtsratsmitglieder; Volksbank - Keine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 UStG für Vergütungen der Aufsichtsratsmitglieder einer Volksbank

1. Leistungen als Aufsichtsratsmitglied einer Volksbank sind umsatzsteuerbar. 2. Ein Kl., der als Versicherungskaufmann und Hautverwalter tätig ist und als Aufsichtsratsmitglied einer Volksbank fungiert, übt die Aufsichtsratstätigkeit auch im Rahmen seines Unternehmens aus. Denn umsatzsteuerrechtlich hat jeder Unternehmer nur ein Unternehmen. 3. Die nicht ehrenamtliche Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied einer Volksbank unterliegt nicht der USt-Befreiung nach § 4 Nr. 26 UStG. 4. Bei Volksbanken handelt es sich um Erwerbsgesellschaften, die einer ehrenamtlichen Tätigkeit ihrer Aufsichtsratsmitglieder nicht zugänglich sind.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 26b ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die umsatzsteuerliche Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen.

Der Kläger ist hauptberuflich als Versicherungskaufmann selbstständig tätig. In dieser Funktion erzielte er in den Streitjahren steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze in einer Größenordnung von rd. 208.000 - 248.000 DM. Daneben war der Kläger Aufsichtsratsmitglied der Volksbank X e. G.. Für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Volksbank erhielt der Kläger in den Streitjahren folgende Bruttovergütungen:

1997 4.000 DM

1998 4.800 DM