I.
Der Betroffene wird von der Betreuerin seit 1997 als Berufsbetreuerin betreut. Er ist vermögenslos. Mit zwei Beschlüssen vom 27. Juni 2000 hat das Vormundschaftsgericht die Vergütung der Betreuerin für die Zeiträume vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 und vom 1. Januar bis 31. März 2000 einschließlich der auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer antragsgemäß festgesetzt. Dabei ist jeweils ausgesprochen worden, dass die Erstattung vorbehaltlich der Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Finanzamtes erfolge. Für den Fall, dass eine Umsatzsteuerpflicht (im Beschluss MWST-Pflicht genannt) nicht bestehe, sei die erstattete Umsatzsteuer in der nächsten Abrechnung zu verrechnen. Gleichzeitig wies das Vormundschaftsgericht den Erstattungsantrag für die Jahre 1997 und 1998 zurück, da diese Ansprüche verjährt seien.
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