FG Nürnberg - Urteil vom 27.11.2012
2 K 96/10
Normen:
UStG § 2 Abs. 1; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 9; AO § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3;

Vergütung eines Wettbewerbsverbotes als Entgelt für eine eigene steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung i.S.d. Umsatzsteuergesetzes

FG Nürnberg, Urteil vom 27.11.2012 - Aktenzeichen 2 K 96/10

DRsp Nr. 2013/4622

Vergütung eines Wettbewerbsverbotes als Entgelt für eine eigene steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung i.S.d. Umsatzsteuergesetzes

1. Ein Wettbewerbsverbot ist nicht notwendiger Bestandteil eines nicht umsatzsteuerpflichtigen Geschäftsveräußerungsvertrages, sondern als eigenständige sonstige Leistung steuerbar und steuerpflichtig. 2. Ist der Steuerpflichtige aufgrund eines sonstigen Leistungsverhaltens bereits umsatzsteuerrechtlich Unternehmer, so muss das Unterlassen von Wettbewerb nicht aus sich heraus nachhaltig sein, sondern wird ohne eigene Nachhaltigkeit vom Unternehmen des Steuerpflichtigen umfasst.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 9; AO § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob es sich bei der Vergütung eines Wettbewerbsverbotes um ein Entgelt für eine eigene steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung i.S.d. Umsatzsteuergesetzes handelt.

In der Umsatzsteuererklärung 2002 vom 17.12.2003 (Eingang beim Finanzgericht) erklärte der Kläger aus einer Beiratstätigkeit steuerpflichtige Umsätze (zu 16 %) i.H.v. 20.000 € und errechnete eine Steuer i.H.v. 3.200 €. Die Erklärung wurde vom Finanzamt ohne Abweichung verarbeitet und am 24.02.2004 freigegeben. Sie stand damit einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich, § 168 Satz 1 i.V.m. § 164 Abgabenordnung (AO).