FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.12.2001
1 K 2539/99
Normen:
UStG § 4 Nr. 10b ;
Fundstellen:
EFG 2002, 644

Vergütung für Gebrauchtwagengarantie nicht umsatzsteuerpflichtig

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2001 - Aktenzeichen 1 K 2539/99

DRsp Nr. 2002/9552

Vergütung für Gebrauchtwagengarantie nicht umsatzsteuerpflichtig

Wird anlässlich des Verkaufs eines Gebrauchtwagens eine gesonderte Vergütung für eine Garantie auf bestimmte Bauteile des Gebrauchtwagens vereinbart, so handelt es sich dabei um ein steuerfreies Entgelt für eine Versicherungsleistung; die Vergütung für die Garantie gehört nicht zum Entgelt für den Gebrauchtwagen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 10b ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Vergütung für eine Garantie auf bestimmte Bauteile eines Gebrauchtwagens, die der Kläger mit dem Käufer vereinbart hat, zum Entgelt für die Lieferung des Fahrzeugs gehört und damit umsatzsteuerpflichtig oder als Entgelt für eine Versicherungsleistung steuerbefreit ist (§ 4 Nr. 10 Buchst. b Umsatzsteuergesetz - UStG).

Der Kläger betreibt ein Autohaus mit Kfz-Handel und Reparaturwerkstatt. In den Streitjahren 1992 bis 1995 bot der Kläger beim Verkauf von Gebrauchtwagen den Käufern eine Garantie für bestimmte Bauteile an, wobei die CG ... (CG) Versicherungsschutz gewährte. Die in der streitigen Zeit jeweils vereinbarten "Garantiebedingungen" hatten u. a. folgenden Wortlaut:

§ 1 Inhalt der Garantie

1. Der Verkäufer / Garantiegeber gibt dem Käufer eine Garantie, die die Funktionsfähigkeit der ... Baugruppen ... umfaßt. Diese Garantie ist durch die CG versichert.