LSG Bayern - Beschluss vom 18.01.2010
L 13 SF 288/09 E
Normen:
BGB § 242; RVG § 2; RVG § 3; RVG § 33; RVG § 47; RVG § 56; RVG § 58 Abs. 2; SGG § 178; SGG § 197; SGG § 73a; UStG (1980) § 3a Abs. 3; UStG (1980) § 3a Abs. 4 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 14.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 891/07

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Festsetzung eines Vorschusses; Erstattung der Umsatzsteuer

LSG Bayern, Beschluss vom 18.01.2010 - Aktenzeichen L 13 SF 288/09 E

DRsp Nr. 2010/4190

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Festsetzung eines Vorschusses; Erstattung der Umsatzsteuer

Im Rahmen der Vorschussgewährung ist die Mittelgebühr regelmäßig als angemessen anzusehen, wobei Abweichungen nach oben oder unten im Einzelfall möglich sind. Ist ein Rechtsanwalt mit Kanzleiadresse in Deutschland für eine Privatperson mit Wohnsitz im EU-Ausland tätig, so erfolgt keine Erstattung der Umsatzsteuer durch die Landeskasse. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. August 2009 abgeändert und der aus der Landeskasse zu gewährende Vorschuss auf die Vergütung auf 52,00 EUR festgesetzt. Eine Rückerstattung findet zunächst nicht statt.

II. Die Erinnerung des Antragstellers wird zurückgewiesen.

III. Die Entscheidung ergeht kostenfrei.

Normenkette:

BGB § 242; RVG § 2; RVG § 3; RVG § 33; RVG § 47; RVG § 56; RVG § 58 Abs. 2; SGG § 178; SGG § 197; SGG § 73a; UStG (1980) § 3a Abs. 3; UStG (1980) § 3a Abs. 4 Nr. 3;

Gründe:

I. Die Erinnerungen richten sich gegen die Festsetzung eines Vorschusses aus der Prozesskostenhilfe (PKH) in Höhe von 118,88 EUR.