LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.03.2021
L 5 AR 368/20 B KO
Normen:
JVEG § 2 Abs. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 6 S. 1; UStG § 3 Abs. 9 S. 1; UStG § 19 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 16.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AR 17/20 KO

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an den Ansatz der gesondert zu ersetzenden UmsatzsteuerMaßgeblichkeit des Zeitpunktes der Übermittlung des Gutachtens für den ab 01.07.2020 geltenden herabgesetzten Steuersatz von 16 % der Bemessungsgrundlage

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.03.2021 - Aktenzeichen L 5 AR 368/20 B KO

DRsp Nr. 2021/4964

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an den Ansatz der gesondert zu ersetzenden Umsatzsteuer Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Übermittlung des Gutachtens für den ab 01.07.2020 geltenden herabgesetzten Steuersatz von 16 % der Bemessungsgrundlage

1. Welche Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG auf die Vergütung entfällt und gesondert zu ersetzen ist, bestimmt sich allein nach dem UStG.2. Medizinische Gutachten, die im Auftrag eines Gerichts erstattet werden, sind umsatzsteuerrechtlich entweder als sonstige Leistung oder als bewegte Lieferung zu qualifizieren. Die Leistung ist damit spätestens mit dem Beginn der Versendung ausgeführt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 16. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

JVEG § 2 Abs. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 6 S. 1; UStG § 3 Abs. 9 S. 1; UStG § 19 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob für ein bei Gericht am 1. Juli 2020 eingegangenes Gutachten die vom Sachverständigen zu zahlende Umsatzsteuer mit einem Umsatzsteuersatz von 19 oder von 16 Prozent zu vergüten ist.