FG Köln - Beschluß vom 13.11.2000
2 V 6196/00
Normen:
AO § 10 ; FGO § 114 Abs. 1 ; FGO § 114 Abs. 1 S 2; FGO § 114 Abs. 3 ; KStG § 5 Abs. 1 ; UStDV § 59 Abs. 1 ; UStDV § 59 Abs. 1 Nr. 1 ; UStDV § 59 Abs. 1 Nr. 2 ; UStG § 15 ; UStG § 16 Abs. 2 ; UStG § 18 Abs. 9 ;

Vergütung von Vorsteuer im besonderen Verfahren für ausländische Unternehmer

FG Köln, Beschluß vom 13.11.2000 - Aktenzeichen 2 V 6196/00

DRsp Nr. 2001/7107

Vergütung von Vorsteuer im besonderen Verfahren für ausländische Unternehmer

1) Ein Unternehmer hat dann seine Geschäftsleitung i.S. des § 51 Abs. 3 UStDV nicht im Inland, wenn sich dort entweder kein Ort der Geschäftsleitung oder nur ein solcher befindet, an dem keine wesentlichen Geschäftsführungsaufgaben erledigt werden. 2) Zum notwendigen Umfang der Darlegungen im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

AO § 10 ; FGO § 114 Abs. 1 ; FGO § 114 Abs. 1 S 2; FGO § 114 Abs. 3 ; KStG § 5 Abs. 1 ; UStDV § 59 Abs. 1 ; UStDV § 59 Abs. 1 Nr. 1 ; UStDV § 59 Abs. 1 Nr. 2 ; UStG § 15 ; UStG § 16 Abs. 2 ; UStG § 18 Abs. 9 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um die Vergütung von Vorsteuern im besonderen Verfahren für ausländische Unternehmer bezüglich des Zeitraumes Juli 1998 bis Dezember 1999 in einer Gesamthöhe von 785.065,95 DM.

Die Antragstellerin ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts. Sie wurde am 25.9.1997 (Eintragung in das Handelsregister des Kantons Y) mit einem Aktienkapital von 100.000 SFr. gegründet.