FG Köln - Urteil vom 10.06.2015
2 K 2221/12
Normen:
UStG § 15 Abs. 2; UStG § 18 Abs. 9;

Vergütung von Vorsteuerbeträgen bei einem in Hongkong ansässigen Handelsunternehmen

FG Köln, Urteil vom 10.06.2015 - Aktenzeichen 2 K 2221/12

DRsp Nr. 2016/15728

Vergütung von Vorsteuerbeträgen bei einem in Hongkong ansässigen Handelsunternehmen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 2; UStG § 18 Abs. 9;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für 2009 die Vergütung von Vorsteuerbeträgen verlangen kann, insbesondere ob wirksame Vergütungsanträge gestellt worden sind und der hinreichende Nachweis der Unternehmereigenschaft der Klägerin erbracht wurde.

Die Klägerin ist ein in Hongkong ansässiges Handelsunternehmen. Sie stellte folgende, im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Anträge auf Vergütung von Vorsteuern nach § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Verbindung mit §§ 59 ff. der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV):

- Antrag vom 21. August 2009 (Eingang beim Beklagten am 28. August 2009) für den Zeitraum Januar bis März 2009 über einen Vorsteuerbetrag von ... €,

- Antrag vom 21. August 2009 (Eingang beim Beklagten am 28. August 2009) für den Zeitraum April bis Juni 2009 über einen Vorsteuerbetrag von ... €,

- Antrag vom 12. Mai 2010 (Eingang beim Beklagten am 20. Mai 2010) für den Zeitraum Juli bis Dezember 2009 über einen Vorsteuerbetrag von ... €.