FG Köln - Urteil vom 16.03.2018
2 K 1050/17
Normen:
UStDV § 31 Abs. 5; UStG § 14 Abs. 6 Nr. 5;
Fundstellen:
BB 2018, 1558
DStRE 2019, 305
EFG 2018, 1224

Vergütung von Vorsteuern für den Kauf von Werkzeugen; Auswirkungen unzutreffender Hinweise auf den zu vorversteuernden Rechnungen

FG Köln, Urteil vom 16.03.2018 - Aktenzeichen 2 K 1050/17

DRsp Nr. 2018/7952

Vergütung von Vorsteuern für den Kauf von Werkzeugen; Auswirkungen unzutreffender Hinweise auf den zu vorversteuernden Rechnungen

Tenor

Der Bescheid vom 04.12.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.03.2017 wird dahingehend abgeändert, dass für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2014 weitere Vorsteuern i.H.v. 303.155,45 € vergütet werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 303.155,45 € festgesetzt.

Normenkette:

UStDV § 31 Abs. 5; UStG § 14 Abs. 6 Nr. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2014 in einer Höhe von 303.155,45 €.

Dem Vergütungsantrag liegen fünf Rechnungen zu Grunde, die ursprünglich in den Jahren 2010 und 2011 gestellt wurden.

Hintergrund war der Kauf von Werkzeugen der Klägerin. Diese Werkzeuge wurden von den deutschen Rechnungsausstellern hergestellt und verblieben auf Weisung der Klägerin innerhalb Deutschlands. Sie sollten auch in Deutschland bis zu ihrer Vernichtung im Jahr 2027 verbleiben.