FG Köln - Urteil vom 24.11.2015
2 K 3930/11
Normen:
UStG § 15; UStG § 16; UStG § 18 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 9 S. 1 und S. 3; UStDV § 59; UStDV § 60 S. 1; AO § 110 Abs. 2 S. 1;

Vergütung von Vorsteuern i.R.e. bestimmten Vergütungszeitraums

FG Köln, Urteil vom 24.11.2015 - Aktenzeichen 2 K 3930/11

DRsp Nr. 2016/539

Vergütung von Vorsteuern i.R.e. bestimmten Vergütungszeitraums

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 3.854 € festgesetzt.

Normenkette:

UStG § 15; UStG § 16; UStG § 18 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 9 S. 1 und S. 3; UStDV § 59; UStDV § 60 S. 1; AO § 110 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Wahl des Vergütungszeitraums der Vorsteuervergütung entgegensteht und ob die Klägerin innerhalb der Antragsfrist die Originalrechnungen vorgelegt hat.

Die Klägerin ist ein in Slowenien ansässiges Unternehmen und wird seit September 2008 im Vorsteuervergütungsverfahren durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten.

Vorsteuervergütungsantrag bezüglich Zeitraum 06-08/2008 inkl. Einspruch

1.) 2.)