FG Sachsen - Urteil vom 24.09.2014
8 K 157/14
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 3 S. 2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 11;

Vergütungen für den Aufbau eines Strukturvertriebs sind Betriebseinnahmen (keine druchlaufenden Posten) und nicht steuerbefreit nach § 4 Nr. 11 UStG

FG Sachsen, Urteil vom 24.09.2014 - Aktenzeichen 8 K 157/14

DRsp Nr. 2015/16017

Vergütungen für den Aufbau eines Strukturvertriebs sind Betriebseinnahmen (keine druchlaufenden Posten) und nicht steuerbefreit nach § 4 Nr. 11 UStG

1. Vergütungen, die ein Versicherungsmakler vereinbarungsgemäß von einer Versicherungsvermittlungsgesellschaft für den Aufbau eines Strukturvertriebs erhält, sind auch insoweit keine durchlaufenden Posten, sondern Betriebseinnahmen, als sie den Empfänger in die Lage versetzen sollen, Prämien auf noch abzuschließende Versicherungsverträge zu leisten. 2. Prämienzahlungen für privat veranlasste Versicherungsverträge sind keine Betriebsausgaben. 3. Der Aufbau eines Strukturvertriebs durch einen Versicherungsmakler ist mangels Bezugs zu einem zu vermittelnden Geschäft keine nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfreie Leistung.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Den Klägern werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 3 S. 2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 11;

Tatbestand

Streitig ist im wesentlichen, ob monatliche Zahlungen der I. AG Ihr Kompetenzpartner (später unter I. Vertrieb & Service AG firmierend, im folgenden I. AG genannt) in Höhe von 10.000 Euro die gewerblichen Einkünfte des Klägers zu 1. erhöht haben und ob die vom Kläger gegenüber der I. AG erbrachte Leistung der Umsatzsteuer unterlag.