Vergütungszeitraum

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Vergütungszeitraum

Hinweis

Mit Wirkung zum 20.07.2017 wurden die §§ 60 und 61 UStDV geändert. Mit den Änderungen haben sich vor allem die formalen Anforderungen an einen Vergütungsantrag verschärft (vgl. auch BMF-Schreiben v. 22.09.2017 - III C 3 - S 7359/17/10002). Es gab aber auch Änderungen beim Vergütungszeitraum.

Gemäß § 60 UStDV kann der Unternehmer den Vergütungszeitraum frei wählen. Der Vergütungszeitraum muss mindestens drei aufeinander folgende Kalendermonate in einem Kalenderjahr umfassen. Es müssen nicht in jedem Kalendermonat Vorsteuerbeträge angefallen sein. Für den restlichen Zeitraum eines Kalenderjahres können die Monate November und Dezember oder es kann auch nur der Monat Dezember Vergütungszeitraum sein. In einem Vergütungsantrag können auch Vorsteuerbeträge enthalten sein, die sich auf vorangegangene Vergütungszeiträume des betreffenden Jahres beziehen. Hat der Unternehmer einen Vergütungsantrag für das Kalenderjahr oder für den letzten Zeitraum des Kalenderjahres gestellt, kann er für das betreffende Jahr einmalig einen weiteren Vergütungsantrag stellen. Zu beachten ist dann jedoch, dass keine Vorsteuerbeträge in diesem Antrag enthalten sein dürfen, die schon in einem anderen Zeitraum enthalten sind, für den schon ein Antrag gestellt wurde.