FG München - Beschluss vom 17.08.2000
14 V 2402/00
Normen:
AO 1977 § 167 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2; UStDV § 55 ; UStDV § 54 ; AO 1977 § 191 ; UStR 2000 Abschn. 237; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Verhältnis einer Steuerfestsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 AO und § 55 UStDV bei einer im Abzugsverfahren für im Ausland ansässige Unternehmer zu erhebenden Umsatzsteuer

FG München, Beschluss vom 17.08.2000 - Aktenzeichen 14 V 2402/00

DRsp Nr. 2001/2064

Verhältnis einer Steuerfestsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 AO und § 55 UStDV bei einer im Abzugsverfahren für im Ausland ansässige Unternehmer zu erhebenden Umsatzsteuer

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob bei einer im Abzugsverfahren für im Ausland ansässige Unternehmer zu erhebenden Umsatzsteuer neben der Haftung nach § 55 UStDV im Abrechnungsverfahren eine Steuerfestsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 AO in Betracht kommt. 2. Selbst wenn im Rahmen des Umsatzsteuer-Abzugsverfahrens ein Anwendungsbereich für Steuerfestsetzungen nach § 167 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 AO bestünde, wäre das Verfahrenswahl-Ermessen des Finanzamts insoweit eingeschränkt, dass dieses von der Steuerfestsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 AO nur Gebrauch machen darf, wenn die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme des Leistungsempfängers vorliegen.

Normenkette:

AO 1977 § 167 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2; UStDV § 55 ; UStDV § 54 ; AO 1977 § 191 ; UStR 2000 Abschn. 237; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.