BFH - Urteil vom 24.10.2013
V R 17/13
Normen:
MwStSystRL Art. 98 i.V.m. Anhang III Nr. 1; FGO § 68; FGO § 127; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. der Anlage 2 Nr. 1 Buchst. a; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 04.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 193/12

Verhältnis nationales Recht und Unionsrecht; anzuwendender Umsatzsteuersatz für den Vorsteuerabzug

BFH, Urteil vom 24.10.2013 - Aktenzeichen V R 17/13

DRsp Nr. 2014/283

Verhältnis nationales Recht und Unionsrecht; anzuwendender Umsatzsteuersatz für den Vorsteuerabzug

1. Ob eine gesetzlich geschuldete Steuer i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG vorliegt, bestimmt sich unter Berücksichtigung des Unionsrechts.2. Sieht das nationale Recht für eine Leistung den ermäßigten Steuersatz vor, während sie nach dem Unionsrecht dem Regelsteuersatz unterliegt, kann sich der zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts berufen und --bei Vorliegen der weiteren z.B. rechnungsmäßigen Voraussetzungen-- den Vorsteuerabzug nach dem für ihn günstigeren Regelsteuersatz in Anspruch nehmen.

Normenkette:

MwStSystRL Art. 98 i.V.m. Anhang III Nr. 1; FGO § 68; FGO § 127; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. der Anlage 2 Nr. 1 Buchst. a; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb mit Übernahmebestätigung vom 6. Juli 2011 und aufgrund eines im Juli 2011 abgeschlossenen Kaufvertrages ein Springpferd. Es handelte sich um einen Mietkaufvertrag mit einer Mietzeit von 48 Monaten, beginnend ab 1. August 2011. Die Gesamtmietforderung belief sich auf 77.645,52 € zzgl. einer nach dem Regelsteuersatz berechneten Umsatzsteuer von 14.752,65 €. Der Kläger machte den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pferdes geltend.