I. 1. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) setzte in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Juli 1999 Vorsteuer aus der Rechnung über die Anschaffung eines PKW ab. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung gelangte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Es setzte die Umsatzsteuer für Juli 1999 mit Bescheid vom 7. Februar 2001 ohne den erwähnten Vorsteuerabzug fest und wies den dagegen eingelegten Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 20. August 2001 als unbegründet zurück.
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