BFH - Beschluss vom 22.10.2003
V B 103/02
Normen:
FGO § 68 S. 1 ; UStG (1999) § 18 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 502
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 28.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 248/01

Verhältnis USt-Jahresbescheid - USt-Vorauszahlungsbescheid

BFH, Beschluss vom 22.10.2003 - Aktenzeichen V B 103/02

DRsp Nr. 2004/588

Verhältnis USt-Jahresbescheid - USt-Vorauszahlungsbescheid

1. Die Festsetzung der USt für das Kj löst die auf Vorauszahlungsbescheiden beruhende USt-Festsetzung für die Voranmeldungszeiträume ab.2. Die JSt-Festsetzung wird gem. § 68 Satz 1 FGO von Gesetzes wegen Gegenstand des Klageverfahrens vor dem FG gegen den USt-Vorauszahlungsbescheid.

Normenkette:

FGO § 68 S. 1 ; UStG (1999) § 18 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I. 1. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) setzte in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Juli 1999 Vorsteuer aus der Rechnung über die Anschaffung eines PKW ab. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung gelangte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Es setzte die Umsatzsteuer für Juli 1999 mit Bescheid vom 7. Februar 2001 ohne den erwähnten Vorsteuerabzug fest und wies den dagegen eingelegten Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 20. August 2001 als unbegründet zurück.