Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Bei dem Verhältnis beider Tatbestände handelt es sich nicht um einen akademischen Streit. Es ist vielmehr entscheidend für die Frage der Korrekturmöglichkeit, welcher Absatz des § 14c UStG einschlägig ist (siehe zu diesem Problem die Gestaltungshinweise Unberechtigter Steuerausweis).
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