FG München - Urteil vom 04.02.2010
14 K 2800/08
Normen:
UStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 18 Abs. 4a; UStG 1999 § 18 Abs. 9; UStG 1999 § 13b Abs. 2; UStDV § 59 Nr. 2; UStDV § 62 Abs. 1 S. 1; UStR Abschn. 244 Abs. 1 S. 1; EGV Art. 12; AEUV Art. 18; Richtlinie 79/1072/EWG; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 4; Richtlinie 2006/112/EG Art. 171;

Verhältnis von Besteuerungs- und Vorsteuervergütungsverfahren

FG München, Urteil vom 04.02.2010 - Aktenzeichen 14 K 2800/08

DRsp Nr. 2010/11660

Verhältnis von Besteuerungs- und Vorsteuervergütungsverfahren

1. Werden an einen Steuerpflichtigen aus dem EU-Ausland ab April 2004 Umsätze erbracht, für die er als Leistungsempfänger die Steuern nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet, so dass er ab diesem Zeitpunkt Voranmeldungen und eine Jahreserklärung abzugeben hat, löst dies - bei gemeinschaftskonformer Auslegung des § 59 UStDV - die Berechtigung aus, Vorsteuerbeträge, die ansonsten nur im Vergütungsverfahren hätten geltend gemacht werden können und auch noch nicht geltend gemacht worden sind (hier: Entstehung vor April 2004), im Rahmen der Jahreserklärung von den zu zahlenden Steuern abzusetzen. 2. Eine Diskriminierung von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten liegt danach vor, wenn einem Steuerpflichtigen aus dem EU-Ausland trotz der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung zur Abgabe einer Jahreserklärung die Möglichkeit zum Abzug aller Vorsteuerbeträge eines Jahres versagt, weil er nur für solche Zeiträume (entsprechend einem Vergütungszeitraum nach § 60 UStDV) im allgemeinen Besteuerungsverfahren vorsteuerabzugsberechtigt sein soll, in denen er tatsächlich Umsätze in Deutschland getätigt hat.

1. Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom 28. Dezember 2005 und der Einspruchsentscheidung wird die Umsatzsteuer für 2004 auf einen Negativbetrag von 8.803,74 EUR festgesetzt.