BGH - Urteil vom 21.03.2000
IX ZR 183/98
Normen:
BGB § 209 Abs. 1 ; StBerG § 68 ; UStDV (a.F.) § 61 Abs. 1 S. 2; UStG (1996) § 18 Abs. 9 S. 3;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2000, 178
DB 2000, 1706
DStR 2000, 1360
NJW 2000, 2678
VersR 2001, 199
WM 2000, 1348
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Paderborn,

Verjährungsbeginn bei Haftung eines Steuerberaters

BGH, Urteil vom 21.03.2000 - Aktenzeichen IX ZR 183/98

DRsp Nr. 2000/4775

Verjährungsbeginn bei Haftung eines Steuerberaters

»1. Die gegen einen Steuerberater allein mit dem Vorwurf erhobene Klage, er habe ein Steuervergütungsverfahren nachlässig geführt, unterbricht nicht die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs, der daraus abgeleitet wird, daß der Steuerberater die steuerliche Belastung nicht von vornherein neutralisiert habe. 2. Zur Antragsfrist für die Vergütung umsatzsteuerlicher Vorsteuerbelastungen in einem besonderen Verfahren.«

Normenkette:

BGB § 209 Abs. 1 ; StBerG § 68 ; UStDV (a.F.) § 61 Abs. 1 S. 2; UStG (1996) § 18 Abs. 9 S. 3;

Tatbestand:

Der Kläger vermittelt als selbständiger Handelsvertreter seit 1987 für eine in der Schweiz ansässige Generalagentin den Verkauf von Textilprodukten. Die durch seine Vermittlungstätigkeit erzielten Provisionen behandelte er als steuerfreie Umsätze im Sinne von § 4 Nr. 5 i.V.m. § 3 Abs. 8 UStG (Vermittlung von Einfuhren). Das zuständige Finanzamt erkannte dies nicht an, soweit die verkauften Textilien in Deutschland selbst ausgeliefert wurden. Für die Jahre 1987 bis 1992 berechnete es dem Kläger - erstmals mit einem Bescheid vom 29. Juli 1993 - rückwirkend Umsatzsteuer in Höhe von 244.296,29 DM.