FG Niedersachsen - Urteil vom 14.10.2005
16 K 510/04
Normen:
UStG § 1 Abs. 1a ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 15a ; 6. EG-Richtlinie Art. 5 Abs. 8 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1638

Verkauf einer vermieteten Produktionshalle als Geschäftsveräußerung im Ganzen - Geschäftsveräußerung im Ganzen; Gesamtvermögen; Teilvermögen; Übertragung des Gesamtvermögens; Veräußerung; Verwendungszweck

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.10.2005 - Aktenzeichen 16 K 510/04

DRsp Nr. 2007/15937

Verkauf einer vermieteten Produktionshalle als Geschäftsveräußerung im Ganzen - Geschäftsveräußerung im Ganzen; Gesamtvermögen; Teilvermögen; Übertragung des Gesamtvermögens; Veräußerung; Verwendungszweck

1. Der Verkauf einer vermieteten Produktionshalle stellt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen dar, wenn diese unter Beibehaltung ihres Verwendungszwecks in das erwerbende Unternehmen integriert wird. 2. Die Anforderungen, ob ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen nicht steuerbar übereignet wird, sind unter Berücksichtigung der Regelung der 6. EG-Richtlinie zu bestimmen. 3. Zum Begriff der Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens unter Berücksichtigung der 6. EG-Richtlinie.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1a ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 15a ; 6. EG-Richtlinie Art. 5 Abs. 8 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betrieb auf einem von ihr in 1999 mit einer Produktionshalle bebauten Grundstück in V ein Vermietungsunternehmen. Das Mietobjekt war der einzige Unternehmensgegenstand der Klägerin. Ihre Umsätze versteuerte sie nach vereinbarten Entgelten.