Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Der Verkauf von Dauer- bzw. Jahreskarten (z.B. beim Fußball für eine Spielzeit), die zum Besuch mehrerer Veranstaltungen berechtigen, stellt eine Dauerleistung dar, die grundsätzlich als einheitliche Leistung mit Ablauf des Berechtigungszeitraums als erbracht gilt. Teilleistungen können hierbei nur dann angenommen werden, wenn beim Verkauf der Dauer- bzw. Jahreskarte die Anzahl der zum Eintritt berechtigenden Veranstaltungen feststeht und darüber hinaus nicht noch zusätzliche, nicht näher bestimmte Leistungen möglich sind (beispielsweise die Möglichkeit des verbilligten Eintritts bei anderen Veranstaltern oder die Teilnahme an einer Verlosung mit Gewinnmöglichkeit).
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