BGH - Beschluss vom 08.12.2016
1 StR 389/16
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; AO a.F. § 149 Abs. 2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; UStG § 18 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 718
NStZ-RR 2017, 82
wistra 2017, 234
Vorinstanzen:
LG München II, vom 14.04.2016

Verkürzung der Umsatzsteuer; Verstreichung der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuerjahreserklärung; Voraussetzungen der Fristverlängerung im Hinblick auf die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung; Aufhebung des Urteils im Strafausspruch

BGH, Beschluss vom 08.12.2016 - Aktenzeichen 1 StR 389/16

DRsp Nr. 2017/1465

Verkürzung der Umsatzsteuer; Verstreichung der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuerjahreserklärung; Voraussetzungen der Fristverlängerung im Hinblick auf die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung; Aufhebung des Urteils im Strafausspruch

Ein Urteil ist im Strafausspruch aufzuheben, wenn das Gericht im Rahmen der Strafzumessung eine mehrfache Vorbestrafung strafschärfend herangezogen hat, die verfahrensgegenständliche Tat der Hinterziehung von Umsatzsteuer jedoch so frühzeitig beendet war, dass sie bezogen auf die erst danach ergangene Verurteilung keinen Bewährungsbruch darstellt.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 14. April 2016 im Strafausspruch aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; AO a.F. § 149 Abs. 2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; UStG § 18 Abs. 3;

Gründe