EuGH - Urteil vom 26.05.2016
Rs. C-550/14
Normen:
RL 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 198 Abs. 2; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
DStR 2016, 10
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Østre Landsret (Berufungsgericht für die Region Ost, Dänemark), vom 26.11.2014

Verlagerung der Mehrwertsteuerschuld bei Lieferung von Barren aus zufälliger Verschmelzung von Schrott und goldhaltigen Metallgegenständen; Vorabentscheidungsersuchen des dänischen Berufungsgerichts für die Region Ost

EuGH, Urteil vom 26.05.2016 - Aktenzeichen Rs. C-550/14

DRsp Nr. 2016/9727

Verlagerung der Mehrwertsteuerschuld bei Lieferung von Barren aus zufälliger Verschmelzung von Schrott und goldhaltigen Metallgegenständen; Vorabentscheidungsersuchen des dänischen Berufungsgerichts für die Region Ost

Art. 198 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er auf eine Lieferung von Barren wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die in einer zufälligen groben Verschmelzung von Schrott und verschiedenen goldhaltigen Metallgegenständen sowie verschiedenen anderen Metallen, Stoffen und Substanzen bestehen und die je nach Barren einen Goldgehalt von ca. 500 oder 600 Tausendsteln haben, anwendbar ist.

Tenor:

Art. 198 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er auf eine Lieferung von Barren wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die in einer zufälligen groben Verschmelzung von Schrott und verschiedenen goldhaltigen Metallgegenständen sowie verschiedenen anderen Metallen, Stoffen und Substanzen bestehen und die je nach Barren einen Goldgehalt von ca. 500 oder 600 Tausendsteln haben, anwendbar ist.

Normenkette:

RL 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 198 Abs. 2; AEUV Art. 267;

Entscheidungsgründe: