| Autoren: Spangenberg/Stoffers |
Die Anwendung des § 3a Abs. 6 UStG setzt Folgendes voraus:
Der leistende Unternehmer betreibt sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus bzw. die ausführende Betriebsstätte des Unternehmers liegt im Drittlandsgebiet, | |
die Leistung ist in § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG genannt oder es handelt sich um die (langfristige) Vermietung von Beförderungsmitteln, oder | |
die Leistung ergeht in den Fällen des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-10 UStG an eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht Unternehmer ist und ihr keine USt-IdNr. erteilt worden ist, oder | |
die Leistung ist in § 3a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG genannt und | |
die Leistung wird im Inland genutzt oder ausgewertet. |
Wird eine sonstige Leistung im Inland wie auch im Ausland genutzt oder ausgewertet, so ist darauf abzustellen, wo die Leistung überwiegend genutzt oder ausgewertet wird.
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