LG München I vom 21.09.1982
17 O 10733/80
Normen:
BGB § 249 ; UStG § 15 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)279f
ES Kfz-Schaden D-3/11
VersR 1983, 865

LG München I - 21.09.1982 (17 O 10733/80) - DRsp Nr. 1994/2294

LG München I, vom 21.09.1982 - Aktenzeichen 17 O 10733/80

DRsp Nr. 1994/2294

»Verlangt ein Unternehmer, dessen Pkw auf einer Geschäftsfahrt beschädigt wurde, Ersatz der auf die Mietwagenkosten entfallenden Mehrwertsteuer, so ist nicht der Unternehmer für das Fehlen der Vorsteuerabzugsberechtigung beweispflichtig, sondern der Schädiger für das Vorliegen der Berechtigung.«

Normenkette:

BGB § 249 ; UStG § 15 ;

Sofern ein Geschädigter nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Privatmann oder »Kleinunternehmer« im Sinne von § 19 UStG), gehört die ihm für die Mietwagenkosten durch einen Dritten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer grundsätzlich zum erstattungsfähigen Schaden im Sinne des § 249 Satz 2 ... . Das liegt daran, daß die Umsatzsteuer, soweit es sich um eine Schadensersatzforderung handelt, ihrer steuerlichen Bedeutung als allgemeine Abgabe auf den Verbrauch entkleidet ist und einen echten Kostenfaktor darstellt, so daß die Umsatzsteuer für einen Ersatzberechtigten Bestandteil des Preises ist.