FG München - Urteil vom 24.01.2008
14 K 2755/06
Normen:
KStG (1996) § 4 Abs. 3 ; KStG (1999) § 4 Abs. 3 ; UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; UStG (1993) § 2 Abs. 1 S. 3 ; UStG (1993) § 2 Abs. 3 ; UStG (1999) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; UStG (1999) § 2 Abs. 1 S. 3 ; UStG (1999) § 2 Abs. 3 ; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 994

Verlegung des Wassergewinnungsgebietes einer Gemeinde als umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch

FG München, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 14 K 2755/06

DRsp Nr. 2008/5928

Verlegung des Wassergewinnungsgebietes einer Gemeinde als umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1. Bei Leistungen aufgrund eines gegenseitigen Vertrages, durch den sich die eine Partei zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen und die andere Seite zur Zahlung einer Gegenleistung hierfür verpflichtet hat, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG regelmäßig erfüllt, falls der leistende Vertragspartner Unternehmer ist. 2. Ein Zweckverband wird mit der Wasserversorgung der Bevölkerung der an ihm beteiligten Gemeinden unternehmerisch tätig und führt keine hoheitliche Tätigkeit aus. 3. Vereinbart der Zweckverband mit dem zuständigen Straßenbauamt die Verlegung seines Wassergewinnungsgebiets, um den Bau einer Umgehungsstraße durch das bisherige Schutzgebiet zu ermöglichen, und zahlt das Straßenbauamt dafür eine Gegenleistung, so liegt ein steuerbarer und steuerpflichtiger Leistungsaustausch vor. Das vom Straßenbauamt als "Kostenbeteiligung" gezahlte Entgelt kann nicht als nicht steuerbarer Schadensersatz angesehen werden.

Normenkette:

KStG (1996) § 4 Abs. 3 ; KStG (1999) § 4 Abs. 3 ; UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; UStG (1993) § 2 Abs. 1 S. 3 ; UStG (1993) § 2 Abs. 3 ; UStG (1999) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; UStG (1999) § 2 Abs. 1 S. 3 ; UStG (1999) § 2 Abs. 3 ; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5 ;

Tatbestand:

I.