FG München - Urteil vom 10.11.2003
7 K 3225/02
Normen:
FGO § 155 ; ZPO § 227 ;

Verlegungsantrag in letzter Minute; Umsatzsteuer 2000

FG München, Urteil vom 10.11.2003 - Aktenzeichen 7 K 3225/02

DRsp Nr. 2004/542

Verlegungsantrag "in letzter Minute"; Umsatzsteuer 2000

Bei einem "in letzter Minute" gestellten Antrag auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wegen Krankheit des Prozessbevollmächtigten ist regelmäßig die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich, aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten ergibt oder in der die Erkrankung so genau geschildert und glaubhaft gemacht wird, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann.

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO § 227 ;

Tatbestand:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die im Schätzungswege ermittelte Umsatzsteuer 2000 der Höhe nach zutreffend festgesetzt wurde.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation. Sie ist am 23. April 2003 aus dem Handelsregister bei dem Amtsgericht R gelöscht worden.