BFH - Urteil vom 19.05.1988
V R 102/83
Normen:
BGB § 535 ; UStG (1967/1973) § 4 Nr. 12 lit. a, § 9, § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 167
BStBl II 1988, 848
Vorinstanzen:
FG I Hamburg,

BFH - Urteil vom 19.05.1988 (V R 102/83) - DRsp Nr. 1996/13120

BFH, Urteil vom 19.05.1988 - Aktenzeichen V R 102/83

DRsp Nr. 1996/13120

»"Verlorene Baukostenzuschüsse" bei Mietverträgen mit vereinbarter Mindestlaufzeit sind regelmäßig vorausgezahltes Entgelt für die Vermietungsleistung. Die Bemessungsgrundlage (auch) für Teilleistungen (§ 13 Abs. 1 lit. a S. 3 UStG (1967/1973)) ergibt sich aus § 10 Abs. 1 UStG (1967/1973). Mietvorauszahlungen sind danach anteilig neben dem vereinbarten laufenden Mietzins als Entgelt für die (monatlichen/jährlichen) "Teile" einer auf bestimmte Zeit vereinbarten Vermietungsleistung zu erfassen.«

Normenkette:

BGB § 535 ; UStG (1967/1973) § 4 Nr. 12 lit. a, § 9, § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieben als Grundstücksgemeinschaft die Verwaltung ihrer Grundstücke. Für die Streitjahre 1968 bis 1972 verzichteten sie gemäß § 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1967) auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1967 für die Umsätze, die sie an andere Unternehmer für deren Unternehmen ausführten. Im Rahmen von Mietverträgen aus den Jahren 1963 und 1966 (also vor Inkrafttreten des UStG 1967) hatten sich die Mieter zur Zahlung von sog. "verlorenen Baukostenzuschüssen" -zusätzlich zu den laufenden Mieten- verpflichtet. Es handelte sich im wesentlichen um folgende Regelungen zur Miete von Geschäftsräumen: