Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 4/5 die Klägerin, zu 1/5 der Beklagte.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
Nachdem sich die Beteiligten darüber tatsächlich verständigt haben, dass der für den Groß-handel zuständige Mitarbeiter der Klägerin M. seit dem 18. Januar 2012 davon wissen musste, dass von der Klägerin bezogene und ins Ausland gelieferte Ware in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen war, ist noch streitig, ob die Klägerin in Hinsicht betrugsbehaftete Ware, die seit dem 18. Januar 2012 bezogen wurde, das Recht auf Vorsteuerabzug verloren hat.
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