FG Niedersachsen - Urteil vom 16.02.2006
16 K 5/05
Normen:
UStG § 4 § 15a ;

Vermietung auf Campingplätzen; Campingplätze; Vorsteuerabzug - Vorsteuerabzug bei Vermietung von Stellplätzen auf Campingplätzen

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.02.2006 - Aktenzeichen 16 K 5/05

DRsp Nr. 2006/29742

Vermietung auf Campingplätzen; Campingplätze; Vorsteuerabzug - Vorsteuerabzug bei Vermietung von Stellplätzen auf Campingplätzen

1. Nach europarechtlicher Vorgabe ist für eine Unterscheidung zwischen kurzfristiger Vermietung auf Campingplätzen, die nach nationalem Recht steuerpflichtig sein soll und einer nicht mehr kurzfristigen Vermietung auf Campingplätzen, die nach nationalem Recht steuerbefreit sein soll, kein Raum. 2. Demgemäß ist die Vermietung von Stellplätzen auf als Campingplätzen erschlossenen Grundstücken europarechtlich ein steuerpflichtiger Umsatz. Ein Steuerpflichtiger. kann sich hierauf berufen, um im Ergebnis den für ihn vorteilhaften Vorsteuerabzug zu erhalten und eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG zu verhindern.

Normenkette:

UStG § 4 § 15a ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt auf einem Erbbaurechtsgrundstück einen Campingplatz. Dieser wurde in den Streitjahren aufgrund erteilter Baugenehmigungen erweitert. Durch die Erweiterung wurden weitere 77 Standplätze für Campingwagen geschaffen. Die Klägerin vermietete die Campingstellplätze an Dritte. Die hieraus erzielten Umsätze behandelte sie als umsatzsteuerpflichtig. Die im Zusammenhang mit der Erweiterung angefallenen Vorsteuerbeträge behandelte die Klägerin als abzugsfähig.